FAQ
Schulformen
Ersatzschule | Was ist eine Ersatzschule? |
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Eine Schule in freier Trägerschaft - das Gesetz spricht nicht von Privatschule - ist Ersatzschule, wenn im Land entsprechende staatliche Schulen bestehen, § 3 Privatschulgesetz. Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die bei staatlichen Schulen vorhanden oder vorgesehen sind. Ersatzschulen bieten damit dieselben Schulformen sowie gleichwertige Lehr- und Erziehungsziele an wie die staatlichen Schulen. Gleichwertigkeit bedeutet aber nicht Gleichartigkeit: Privatschulen haben ein eigenes pädagogisches Konzept und sind in der inneren und äußeren Gestaltung des Schulbetriebs frei! Allgemeinbildende und berufliche Schulen werden als Ersatzschulen geführt. Dabei zeichnen sich die allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft durch vielfältige pädagogische Konzepte aus und werden meist als Ganztagsschule angeboten. Berufsbildende Ersatzschulen sind eine immer beliebtere Alternative zur betrieblichen Ausbildung und wegen ihrer modernen, flexiblen und auf den Arbeitsmarkt zugeschnittenen Berufe (oft in Kombination mit weiterführenden Schulabschlüssen und Qualifizierungsmöglichkeiten) eine gute Wahl für die Zukunft. Träger von Ersatzschulen sind entweder Privatpersonen, Personenvereinigungen oder juristische Personen. Zu ihrer Errichtung bedürfen Ersatzschulen der staatlichen Genehmigung. Hierüber entscheidet das örtlich jeweils zuständige Regierungspräsidium als Schulaufsichtsbehörde. Mit dem Besuch einer Ersatzschule erfüllen die Schülerinnen und Schüler die gesetzliche Schulpflicht. Der an der Ersatzschule erworbene Abschluss ist in jeder Weise gleichwertig mit dem Abschluss einer staatlichen Schule. |
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| Letzte Aktualisierung ( Freitag, 14. September 2007 ) |

